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Zollbestimmungen

Für die Einfuhr von Lebensmitteln aus Deutschland nach Kroatien gelten ähnliche Mengenbegrenzungen wie bei Einfuhren nach Deutschland aus Staaten außerhalb des EU-Raums, d.h. pro Person 2 l Wein, 1 l höherprozentiger Alkohol, 8 Dosen/Flaschen Bier, 1 l H-Milch, 1 kg Käse, 1 Stange Zigaretten. Die Einfuhr in Kroatien und der Transit durch Kroatien von Geflügelfleisch ist derzeit wegen aufgetretener Geflügelpest in Deutschland verboten. Die Einfuhr von bis zu 1 kg frischem Fisch ist möglich, unterliegt jedoch an der Grenze einer kostenpflichtigen tierärztlichen Kontrolle. Deswegen empfiehlt es sich, nur thermisch behandeltes und verarbeitetes Fleisch mitzunehmen). Der Wert der einzuführenden Waren darf pro Person 300 Kuna nicht überschreiten.

Seit April 2001 besteht eine vorläufige Verordnung zur Einfuhr tierischer Produkte: Wegen BSE sowie Maul- und Klauenseuche ist die Einfuhr (und Durchfuhr) von Fleisch und Fleischprodukten von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen und wilden Huftieren verboten (z.B. Würstchen, Schinken, vakuumverpackte Fleischerzeugnisse). Fleischkonserven, die bei hohen Temperaturen verarbeitet wurden, dürfen eingeführt werden.

Haustiere aus Deutschland sollen den internationalen Veterinärausweis mit dem Nachweis über die Tollwutimpfung besitzen, mit dem sie sich in Begleitung des Besitzers bis zu 30 Tage in Kroatien aufhalten können. Die Impfung muss mindestens 15 Tage vor der Reise erfolgt sein und darf höchstens 6 Monate zurückliegen. Bei spezifischen Rückfragen sollte eine kroatische Auslandsvertretung vor der Einreise nach Kroatien kontaktiert werden.

Mögliche Änderungen dieser Regelung sind wegen der Maul- und Klauenseuche nicht auszuschließen. Es gilt ein generelles Importverbot für Hunde- und Katzenfutter aus allen Ländern, in denen BSE-Fälle aufgetreten sind.

Aktueller Hinweis

Für die Einreise in die Republik Kroatien muss keine Bescheinigung vorgelegt werden muss, aus der hervorgeht, dass keine Erkrankung an der neuen Grippe Influenza A(H1N1) [sog. „Schweinegrippe“] vorliegt.

Das Verlangen eines solchen Dokumentes, hilfsweise Geldzahlungen für das Ausstellen solcher Atteste an der Grenze, entspricht also nicht der geltenden Rechtslage. Sie könnten sich in diesem Fall umgehend mit einer möglichst konkreten Beschwerde an die kroatische Polizei wenden.

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